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 Betreff des Beitrags: Art. 35 d. GG soll geändert werden
BeitragVerfasst: 10.10.2008, 11:20 
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Forenveteran
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Registriert: 16.02.2008, 13:49
Beiträge: 367
Zuerst einmal das Original des Art. 35 des deutschen Grundgesetzes. Der “Feind” quasi, der uns seit 60 Jahren der Gefahr aussetzt vom Hirn erschlagen zu werden was uns plötzlich von irgendwoher aus dem Luftraum auf den Kopp geschmissen wird.

Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Nun die von Schäuble eingeforderte Ergänzung:

(4) Reichen zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls polizeiliche Mittel nicht aus, kann die Bundesregierung den Einsatz von Streitkräften mit militärischen Mitteln anordnen. Soweit es dabei zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Weisungen erteilen. Maßnahmen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(5) Bei Gefahr im Verzug entscheidet der zuständige Bundesminister. Die Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich nachzuholen

Ganz genau.
Da steht, dass ein nie gewählter Minister,
der von einer Kanzlerin vorgeschlagen wird,
die wiederum nie vom Volk gewählt worden ist, sondern von einem Parlament welches 7 Monate im Jahr nicht einmal tagt und wenn es das tut ständig leer ist, da steht also dass ein Minister (der nach dem Vorschlag dieser Kanzlerin von einem Präsidenten ernannt wird, der nie vom Volk gewählt worden ist) den Oberbefehl über unsere Streitkräfte hat und die Vollmacht diese in vollem Umfang auf unseren Strassen einzusetzen, wenn er der Meinung ist einen Verdacht zu haben dass da potentiell eine Abwehr eines möglichen Vorfalls nötig sei, von dem nur er weiss, dass er ihn abwehren muss und der hoppla-hopp und in Zukunft sich ereignen könnte.

Das ist ein Ermächtigungsgesetz für die Exekutive.

http://www.spiegelfechter.com/wordpress/408/die-wacht-am-rubikon


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Verfasst: 10.10.2008, 11:20 


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